OLG Köln - Beschluß vom 29.04.1996
16 Wx 30/96
Normen:
WEG §§ 14, 16 ;
Fundstellen:
NJWE-MietR 1996, 274
OLGReport-Köln 1996, 185
WuM 1997, 60

Mietausfall in einer Dachgeschoßwohnung während der Dachreparatur

OLG Köln, Beschluß vom 29.04.1996 - Aktenzeichen 16 Wx 30/96

DRsp Nr. 1996/30625

Mietausfall in einer Dachgeschoßwohnung während der Dachreparatur

Die Gemeinschaft hat dem Wohnungseigentümer, der während der Reparatur des Daches die ihm gehörende Dachgeschoßwohnung nicht vermieten kann, den Mietausfallschaden zu ersetzen. Der Mietausfallschaden ist allerdings um einen auf den betroffenen Wohnungseigentümer entfallenden Anteil zu kürzen, da es sich bei der Schadensersatzleitung um Kosten der Verwaltung i.S. des § 16 Abs. 2 WEG handelt.

Normenkette:

WEG §§ 14, 16 ;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist nach §§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG, 20, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG zulässig und hat in der Sache - vorläufigen - Erfolg.

Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Gesetzes im Sinne der §§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO. Das Landgericht ist nicht in dem erforderlichen Maße seiner ihm nach § 12 FGG obliegenden Verpflichtung nachgekommen, die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranlassen und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben. Die zum Grund des erhobenen Anspruchs angestellten Erwägungen zur Haftung der Antragsgegner sind nicht frei von Rechtsfehlern. Überlegungen zu einem den Antragsgegnern nach § 14 Nr. 4 WEG BGB zustehenden Aufopferungsanspruch hat das Landgericht nicht angestellt.