LG Berlin - Urteil vom 14.11.2000
64 S 265/00
Normen:
MHG § 3 Abs. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)765a-j
ZMR 2001, 277

Mieterhöhung wegen Modernisierungsmaßnahmen (insbesondere Anforderungen an die ordnungsgemäße Begründung des Mieterhöhungsverlangens gemäß Abs. 3 Satz 2)

LG Berlin, Urteil vom 14.11.2000 - Aktenzeichen 64 S 265/00

DRsp Nr. 2004/1569

Mieterhöhung wegen Modernisierungsmaßnahmen (insbesondere Anforderungen an die ordnungsgemäße Begründung des Mieterhöhungsverlangens gemäß Abs. 3 Satz 2)

Wirksamkeitsvoraussetzungen für eine Mieterhöhung wegen Modernisierung (§ 3 MHG), insbesondere Anforderungen an die Mieterhöhungserklärung gemäß Abs. 3 Satz 2 (Umfang der Berechnungs- und Erläuterungspflicht hinsichtlich einzelner Maßnahmen): 1. Wärmedämm-Maßnahme; 2. Erneuerung der (Kalt- und Warm-)Wasserleitungen; 3. Elektroarbeiten (Einbau verstärkter Steigleitungen, einer Gemeinschaftsantenne und einer Gegensprechanlage); 4. Anbringen von Rohrverkleidungen; 5. Feuerschutz für die (erneuerten) Elektro-Steigleitungen; 6. Architektenleistungen; 7. Einbau einer Zentralheizung (an Stelle von Kohleöfen); 8. Einbau von Heizkostenzählern; 9. Bad-Verfliesung;