BGH - Beschluss vom 05.04.2011
VIII ZR 275/10
Normen:
BGB § 558a Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Bad Homburg, vom 29.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 2167/09
LG Frankfurt am Main, vom 05.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 17 S 13/10

Mieterhöhungsverlangen bei fehlendem Bestreiten des Rahmens der ortsüblichen Vergleichsmiete durch den Mieter

BGH, Beschluss vom 05.04.2011 - Aktenzeichen VIII ZR 275/10

DRsp Nr. 2011/8957

Mieterhöhungsverlangen bei fehlendem Bestreiten des Rahmens der ortsüblichen Vergleichsmiete durch den Mieter

Der Senat beabsichtigt, die Revision gemäß § 552a ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 558a Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

1.

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht (mehr) vor. Das Berufungsgericht hat die Revision wegen Divergenz zugelassen, weil es die Frage, ob ein Mieterhöhungsverlangen in Schriftform abgefasst sein muss, wenn der Mietvertrag eine Schriftformklausel für Vertragsänderungen enthält, anders beantwortet hat als eine andere Kammer des Landgerichts Frankfurt am Main. Diese Rechtsfrage ist - nach Erlass des Berufungsurteils - durch das Senatsurteil vom 10. November 2010 (VIII ZR 300/09, NJW 2011, 295 Rn. 14) in dem auch vom Berufungsgericht entschiedenen Sinne geklärt worden.

2.

Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, dass das Mieterhöhungsverlangen der Klägerin vom 24. April 2009 begründet war.

a)