LG Neuruppin - Urteil vom 19.01.2001
4 S 287/00
Normen:
BGB § 242 § 535 § 536 § 862 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)783a
NJW-RR 2001, 1667
NZM 2001, 1028

Mieterrechte bei Einstellung der Energie- und Wasserversorgung wegen Zahlungsrückstands des Vermieters

LG Neuruppin, Urteil vom 19.01.2001 - Aktenzeichen 4 S 287/00

DRsp Nr. 2003/16785

Mieterrechte bei Einstellung der Energie- und Wasserversorgung wegen Zahlungsrückstands des Vermieters

Werden Mietshäuser bzw. Wohnungen aufgrund von Lieferverträgen zwischen Vermieter und Versorgungsträger mit Wasser, Gas und Hausstrom beliefert und ist nach den einschlägigen Allgemeinen Versorgungsbedingungen (AVB) wegen erheblichen Zahlungsrückstandes des Vermieters die Einstellung der Versorgung gerechtfertigt, so können die betroffenen Mieter nur dann eine Aufhebung der Liefersperre und die Weiterversorgung mit Wasser und Energie erreichen, wenn sie sich - und zwar alle Mieter gesamtschuldnerisch - gegenüber dem Versorgungsträger verpflichten, sowohl den vermieterseitigen Rückstand auszugleichen als auch die laufende Zahlung sicherzustellen.

Normenkette:

BGB § 242 § 535 § 536 § 862 ;
Fundstellen
DRsp I(133)783a
NJW-RR 2001, 1667
NZM 2001, 1028