LG München I, vom 21.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 S 10115/06
AG München, vom 28.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 433 C 32244/04
Miethöhe bei unwirksamer Klausel über Schönheitsreparaturen
BGH, Urteil vom 09.07.2008 - Aktenzeichen VIII ZR 83/07
DRsp Nr. 2008/15232
Miethöhe bei unwirksamer Klausel über Schönheitsreparaturen
Nach § 558 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Vermieter eine Mieterhöhung nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete und nicht darüber hinaus verlangen. Ein weitergehender Anspruch auf Erhöhung der Miete durch Gewährung eines Zuschlags wegen der Unwirksamkeit einer Klausel über die Verpflichtung des Mieters zur Vornahme von Schönheitsreparaturen kommt daher nicht in Betracht.