LG Köln - Urteil vom 20.12.1989
10 S 201/89
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
WuM 1990, 385
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 30.03.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 214 C 7/89

Mietminderung bei Abluft des Wäschetrockners eines Nachbarn

LG Köln, Urteil vom 20.12.1989 - Aktenzeichen 10 S 201/89

DRsp Nr. 2002/9263

Mietminderung bei Abluft des Wäschetrockners eines Nachbarn

Die Belästigung durch die Abluft des von einem Mitmieter betriebenen Wäschetrockners, die beim Lüften in eine Mietwohnung zieht, berechtigt zur Minderung des Mietzinses um 10 %. Im Übrigen ist der Vermieter verpflichtet, die vertragswidrige Wohnungsbenutzung des Nachbarn zu unterbinden und den Mangel zu beseitigen.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und überwiegend begründet.