LG Dortmund - Urteil vom 16.02.1994
11 S 197/93
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
WuM 1996, 141
ZMR 1994, 410
Vorinstanzen:
AG Unna, vom 30.09.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 1058/92

Mietminderung bei Asbestbelastung der Raumluft durch Nachtspeicheröfen

LG Dortmund, Urteil vom 16.02.1994 - Aktenzeichen 11 S 197/93

DRsp Nr. 2001/14166

Mietminderung bei Asbestbelastung der Raumluft durch Nachtspeicheröfen

Liegt die Asbestbelastung der Raumluft aufgrund der Aufstellung und des Betriebes von asbesthaltigen Nachtspeicheröfen bei 2000 Fasern pro qm Raumluft und überschreitet sie damit die vom Bundesgesundheitsamt empfohlene maximale Konzentration von 1000 Fasern pro qm um das Doppelte, so ist der Mieter zur Minderung des Mietzinses um 50 % berechtigt. Des Nachweises einer konkret eingetretenen Gesundheitsschädigung bedarf es dabei nicht.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Kläger hat keinen Erfolg.