LG Mannheim vom 20.03.1996
4 S 213/95
Normen:
BGB § 537 Abs. 1;
Fundstellen:
WuM 1996, 338

Mietminderung bei asbesthaltigen Bauteilen in einer Scheune eines Aussiedlerhofs

LG Mannheim, vom 20.03.1996 - Aktenzeichen 4 S 213/95

DRsp Nr. 2009/7217

Mietminderung bei asbesthaltigen Bauteilen in einer Scheune eines Aussiedlerhofs

Befinden sich in der Scheune eines Aussiedlerhofs aufgrund einer früheren Nutzung Rückstände von Asbestfasern, so ist der Mieter berechtigt, den Mietzins um den auf die Scheune entfallenden Anteil zu mindern. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob eine konkrete Gesundheitsgefahr besteht. Es reicht aus, dass die Gefahr einer Asbestfaserfreisetzung auch bei unsachgemäßem Umgang mit abgelagerten Stäuben nicht auszuschließen ist.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1;
Fundstellen
WuM 1996, 338