LG Berlin vom 08.03.1994
64 S 285/93
Normen:
BGB § 537 Abs. 1; BGB § 538 Abs. 2; BGB § 547 Abs. 1; BGB § 557; BGB § 683; BGB § 994;
Fundstellen:
Grundeigentum 1994, 707

Mietminderung bei Ausfall der Heizung für einen Tag während der Räumungsfrist; Ansprüche des Vermieters bei fortgesetzter Nutzung der Wohnung; Aufwendungsersatzansprüche des Mieters wegen Reparaturen an der Heizungsanlage

LG Berlin, vom 08.03.1994 - Aktenzeichen 64 S 285/93

DRsp Nr. 2009/7139

Mietminderung bei Ausfall der Heizung für einen Tag während der Räumungsfrist; Ansprüche des Vermieters bei fortgesetzter Nutzung der Wohnung; Aufwendungsersatzansprüche des Mieters wegen Reparaturen an der Heizungsanlage

1. Auch während der laufenden Räumungsfrist steht dem Vermieter ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zu, wenn der Mieter die Wohnung weiterhin nutzt. 2. Fällt während der Räumungsfrist die Heizungsanlage für einen Tag aus, so begründet dies keinen Anspruch auf Mietminderung. 3. Läßt der Mieter Arbeiten an der Heizungsanlage vornehmen, die über bloße Sicherungsmaßnahmen hinausgehen und sich lediglich als nützliche Verwendungen darstellen, so steht ihm kein Aufwendungsersatzanspruch zu.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1; BGB § 538 Abs. 2; BGB § 547 Abs. 1; BGB § 557; BGB § 683; BGB § 994;
Fundstellen
Grundeigentum 1994, 707