LG Berlin vom 05.04.2001
67 S 344/00
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 a.F.; BGB § 536 a.F.; BGB § 539 a.F.;
Fundstellen:
MM 2001, 246

Mietminderung bei Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück, Einblick in alle Räume vom Nachbargrundstück nach Errichtung eines größeren Hauses, Klopfgeräusche der Heizungsanlage und Fahren von Mitmietern mit überhöhter Geschwindigkeit

LG Berlin, vom 05.04.2001 - Aktenzeichen 67 S 344/00

DRsp Nr. 2009/7627

Mietminderung bei Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück, Einblick in alle Räume vom Nachbargrundstück nach Errichtung eines größeren Hauses, Klopfgeräusche der Heizungsanlage und Fahren von Mitmietern mit überhöhter Geschwindigkeit

1. Eine (vom Vermieter freiwillig gewährte) Minderung der Miete um 15 % wegen Beeinträchtigungen durch Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück durch Schmutz, Lärm und Staub ist angemessen, macht der Mieter geltend, dass ihm eine Minderungsquote von 20 % zusteht, so muss er die innerhalb der Wohnräume und auf der Terrasse spürenden Beeinträchtigungen substantiiert darlegen und ggfls. beweisen. 2. Sind von einem auf dem Nachbargrundstück neu errichteten Haus die Bad-, Schlaf- und Wohnräume der Mietwohnung einsehbar, so ist eine Minderung der Miete um 10 % berechtigt. 3. Hat der Mieter Klopfgeräusche der Heizungsanlage über mindestens sechs Monate hingenommen und die Miete vorbehaltlos weitergezahlt, so ist er zur Minderung der Miete nicht berechtigt. 4. Fahren Mieter anderer Wohngebäude mit überhöhter Geschwindigkeit von dem Parkplatz über Zufahrtswege und kommt es dadurch zur Gefährderung von aus der Haustür herausgehenden Personen, so handelt es sich nicht um einen erheblichen Mangel, der eine Minderung der Miete rechtfertigt.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 a.F.; BGB § 536 a.F.; BGB § 539 a.F.;
Fundstellen
MM 2001, 246