Mietminderung bei Beeinträchtigung der Gartennutzung durch Lagerung von Baumaterialien und Aufstellung eines Schuppens
AG Köln, vom 09.06.1994 - Aktenzeichen 214 C 83/94
DRsp Nr. 2009/7319
Mietminderung bei Beeinträchtigung der Gartennutzung durch Lagerung von Baumaterialien und Aufstellung eines Schuppens
Ist der Mieter zur Nutzung des Gartens berechtigt, so steht ihm ein Recht auf Minderung des Mietzinses um insgesamt 15 % zu, wenn die Gartennutzung durch die Lagerung von Baumaterialien (10 %) und die Aufstellung eines Schuppens (5 %) beeinträchtigt wird.