LG Berlin - Urteil vom 21.04.2008
63 S 210/07
Normen:
BGB § 536;
Fundstellen:
Grundeigentum 2009, 453
Vorinstanzen:
AG Schöneberg, vom 14.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen C 27/07

Mietminderung bei Betrieb eines Bordells ohne konkrete Beeinträchtigung

LG Berlin, Urteil vom 21.04.2008 - Aktenzeichen 63 S 210/07

DRsp Nr. 2009/11473

Mietminderung bei Betrieb eines Bordells ohne konkrete Beeinträchtigung

Wird bereits Abschluss des Mietvertrages im Erdgeschoss des Hauses ein Bordell betrieben, so ist der Mieter schon aufgrund der Kenntnis hiervon jedenfalls dann nicht zur Minderung des Mietzinses berechtigt, wenn konkrete Beeinträchtigungn nicht dargetan sind.

Auf die Berufung des Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das am 14. Mai 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg - 16b C 27/07 - abgeändert und neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 566,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. Februar 2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 23 % und der Beklagte 77 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 536;

Gründe:

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestands gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist teilweise begründet.