LG Berlin vom 07.11.2003
64 S 82/02
Normen:
BGB § 536 Abs. 1 S. 2; BGB § 557a; WiStG § 5;
Fundstellen:
MM 2004, 238
ZMR 2004, 270
Grundeigentum 2004, 183

Mietminderung bei Einfrieren des Badezimmerfensters; Rechtsfolgen der einmaligen Herabsetzung einer Staffelmiete; Anforderungen an die Darlegung der Preisrechtswidrigkeit der vereinbarten Miete

LG Berlin, vom 07.11.2003 - Aktenzeichen 64 S 82/02

DRsp Nr. 2009/7776

Mietminderung bei Einfrieren des Badezimmerfensters; Rechtsfolgen der einmaligen Herabsetzung einer Staffelmiete; Anforderungen an die Darlegung der Preisrechtswidrigkeit der vereinbarten Miete

1. Die einmalige Herabsetzung einer Staffelmiete ohne Anpassung der folgenden Staffeln bezüglich der ursprünglich vereinbarten Erhöhungszeitpunkte und des Erhöhungsbetrages führt nicht zur Unwirksamkeit der Staffelmietvereinbarung. 2. Friert das Badezimmerfenster infolge seiner Konstruktionsweise, der einbaubedingten Warmluftzirkulation und der unzureichenden Dämmung im Winter ein, ist eine Minderung von 10 % gerechtfertigt. 3. Zur Darlegung der Preisrechtswidrigkeit der vereinbarten Miete gem. § 5 WiStG reicht allein die Zugrundelegung des Mittelwertes des Mietspiegels ohne näheren Vortrag zu den Spanneneinordnungsmerkmalen für die konkrete Wohnung nicht aus.

Normenkette:

BGB § 536 Abs. 1 S. 2; BGB § 557a; § ;