Mietminderung bei Feuchtigkeit im Keller einer Altbauwohnung
LG Osnabrück, vom 11.04.2001 - Aktenzeichen 6 S 1247/00
DRsp Nr. 2009/7549
Mietminderung bei Feuchtigkeit im Keller einer Altbauwohnung
Der Mieter einer Altbauwohnung kann nicht ohne Weiteres erwarten, dass der zur Wohnung gehörende Keller trocken und zur Lagerung feuchtigkeitsempfindlicher Gegenstände geeignet ist. Allein der Vortrag, dass an einem bestimmten Tag Wasser im Keller stand und dass deshalb dort keine Sachen gelagert werden konnten, rechtfertigt daher noch keine Mietminderung.