LG Osnabrück vom 11.04.2001
6 S 1247/00
Normen:
BGB § 536 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
WuM 2004, 233

Mietminderung bei Feuchtigkeit im Keller einer Altbauwohnung

LG Osnabrück, vom 11.04.2001 - Aktenzeichen 6 S 1247/00

DRsp Nr. 2009/7549

Mietminderung bei Feuchtigkeit im Keller einer Altbauwohnung

Der Mieter einer Altbauwohnung kann nicht ohne Weiteres erwarten, dass der zur Wohnung gehörende Keller trocken und zur Lagerung feuchtigkeitsempfindlicher Gegenstände geeignet ist. Allein der Vortrag, dass an einem bestimmten Tag Wasser im Keller stand und dass deshalb dort keine Sachen gelagert werden konnten, rechtfertigt daher noch keine Mietminderung.

Normenkette:

BGB § 536 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen
WuM 2004, 233