Mietminderung bei Feuchtigkeit in einem mitvermieteten Kellerraum
AG Münster, vom 20.12.2000 - Aktenzeichen 48 C 2592/00
DRsp Nr. 2009/7432
Mietminderung bei Feuchtigkeit in einem mitvermieteten Kellerraum
Feuchtigkeit in einem mitvermieteten Kellerraum berechtigt nicht zu einer Minderung des Mietzinses, solange sie nicht mit unangenehmen Gerüchen verbunden ist.