LG Berlin vom 23.06.1989
65 S 190/88
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 a.F.;
Fundstellen:
MM 1989, 154

Mietminderung bei Feuchtigkeit und Schimmelbefall

LG Berlin, vom 23.06.1989 - Aktenzeichen 65 S 190/88

DRsp Nr. 2009/7705

Mietminderung bei Feuchtigkeit und Schimmelbefall

Das Auftreten von Feuchtigkeit und Schimmelbefall in der Mietwohnung berechtigt den Mieter zur Minderung der Miete um 20 %. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Schäden auf Baumängel zurückzuführen sind. Diese wiederum sind nicht nach der Einhaltung der DIN-Vorschriften zu beurteilen, sondern ausschließlich danach, ob eine Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignet ist. Das Recht des Mieters zur Minderung der Miete entfällt nicht dadurch, dass er die Räume lediglich bis zu einer Temperatur von 18 Grad beheizt und Möbel an den Außenwänden abgestellt hat.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 a.F.;
Fundstellen
MM 1989, 154