LG Lüneburg vom 08.01.1987
6 S 320/85
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
ZMR 1987, 336

Mietminderung bei Feuchtigkeit und Schimmelpilzbildung, die bei Beheizung und Lüftung vermieden werden könnten

LG Lüneburg, vom 08.01.1987 - Aktenzeichen 6 S 320/85

DRsp Nr. 2009/7216

Mietminderung bei Feuchtigkeit und Schimmelpilzbildung, die bei Beheizung und Lüftung vermieden werden könnten

1. Feuchtigkeit und die darauf beruhende Bildung von Schimmelpilz stellt einen Mangel einer Mietwohnung dar, auch wenn bei der Errichtung des Gebäudes die Regeln der Technik eingehalten worden sind. 2. Der Mieter ist jedoch zur Minderung des Mietzinses berechtigt, wenn das Auftreten von Feuchtigkeit auf vertragswidrigem Verhalten beruht. Dies ist der Fall, wenn die Wohnung der Nutzung entsprechend geheizt und gelüftet wird. 3. Hiervon ist auszugehen, wenn nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen zwei Zimmer der Wohnung nicht ausreichend beheizt worden sind.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen
ZMR 1987, 336