AG Celle, vom 24.03.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 11 C 533/85
Mietminderung bei Feuchtigkeitsschäden aufgrund unzureichender Beheizung und Belüftung der Mieträume
LG Lüneburg, Urteil vom 02.10.1986 - Aktenzeichen 1 S 151/86
DRsp Nr. 2001/12257
Mietminderung bei Feuchtigkeitsschäden aufgrund unzureichender Beheizung und Belüftung der Mieträume
Sind Feuchtigkeitsschäden in einer Mietwohnung auf unzureichende Beheizung oder Belüftung der Räume zurückzuführen, so ist der Mieter nicht zur Minderung des Mietzinses berechtigt.