LG Lüneburg - Urteil vom 02.10.1986
1 S 151/86
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
WuM 1987, 214
Vorinstanzen:
AG Celle, vom 24.03.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 11 C 533/85

Mietminderung bei Feuchtigkeitsschäden aufgrund unzureichender Beheizung und Belüftung der Mieträume

LG Lüneburg, Urteil vom 02.10.1986 - Aktenzeichen 1 S 151/86

DRsp Nr. 2001/12257

Mietminderung bei Feuchtigkeitsschäden aufgrund unzureichender Beheizung und Belüftung der Mieträume

Sind Feuchtigkeitsschäden in einer Mietwohnung auf unzureichende Beheizung oder Belüftung der Räume zurückzuführen, so ist der Mieter nicht zur Minderung des Mietzinses berechtigt.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.