Mietminderung bei Feuchtigkeitsschäden in allen Räumen
LG Hamburg, vom 01.12.1987 - Aktenzeichen 16 S 122/87
DRsp Nr. 2009/7185
Mietminderung bei Feuchtigkeitsschäden in allen Räumen
Feuchtigkeitsschäden, die nur durch ein das zumutbare Maß überschreitendes Wohnverhalten wie etwa die ständige Einhaltung einer Temperatur von 22 Grad Celsius und fünf- bis sechsmaliges Lüften pro Tag vermieden werden können, berechtigen zu einer Minderung des Mietzinses um 20 %.