LG Lübeck - Urteil vom 09.01.1990
14 S 60/89
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
WuM 1990, 202
Vorinstanzen:
AG Eutin, vom 22.11.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 124/88

Mietminderung bei Feuchtigkeitsschäden nach Fenstermodernisierung

LG Lübeck, Urteil vom 09.01.1990 - Aktenzeichen 14 S 60/89

DRsp Nr. 2001/8467

Mietminderung bei Feuchtigkeitsschäden nach Fenstermodernisierung

Kommt es nach dem Einbau von Isolierglasfenstern in ein bestehendes Gebäude zum Niederschlag von Kondenswasser an den Wänden und zur Bildung von Schimmel, so ist der Mieter zur Minderung des Mietzinses um 42 % berechtigt. Der Vermieter kann sich nicht darauf berufen, dass nach der Modernisierungsmaßnahme ein geändertes Lüftungsverhalten erforderlich ist, solange er nicht selbst den Mieter darauf hingewiesen hat.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hatte auch in der Sache Erfolg und führte zur Klagabweisung.

Aufgrund der unstreitig in der von den Beklagten gemieteten Wohnung in der T.-straße 1 d, A., 2. Obergeschoss aufgetretenen Feuchtigkeitserscheinungen ist der Mietzins gemäß § 537 BGB um 126,-- DM pro Monat gemindert.