OLG Düsseldorf - Beschluss vom 24.07.2009
I-24 U 6/09
Normen:
BGB § 581; BGB § 536; BGB § 536c;
Fundstellen:
MietRB 2010, 39
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 12.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 242/06

Mietminderung bei Feuchtigkeitsschäden und Schimmelbildung in einer Gaststätte; Haftung des Mieters wegen der Verletzung der Pflicht zur Anzeige von Mängeln

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.07.2009 - Aktenzeichen I-24 U 6/09

DRsp Nr. 2009/23230

Mietminderung bei Feuchtigkeitsschäden und Schimmelbildung in einer Gaststätte; Haftung des Mieters wegen der Verletzung der Pflicht zur Anzeige von Mängeln

1. Verletzt der Mieter die Pflicht zur Anzeige von Mängeln, haftet er dem Vermieter nur, wenn die Anzeige zur unverzüglichen Mängelbeseitigung durch den Vermieter geführt hätte. 2. Feuchtigkeitsschäden, verbunden mit Schimmelpilzbildung, in einer Gaststätte und ihren Nebenräumen rechtfertigen jedenfalls eine Minderung des Pachtzinses um 50 %.

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. Dezember 2008 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve - Einzelrichterin - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Der Berufungsstreitwert wird auf 9.210,36 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 581; BGB § 536; BGB § 536c;

Gründe:

I. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat auch den im Berufungsrechtszug noch weiterverfolgten Teil der Klage, nämlich die noch umstrittenen Pachten der Monate Juni 2006 bis August 2007 zu Recht als um 50% gemindert angesehen. Die dagegen vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine der Klägerin günstigere Entscheidung.

Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 25. Juni 2009. Dort hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt: