KreisG Erfurt - Urteil vom 05.01.1993
1 C 352/92
Normen:
BGB § 536, § 537, § 539;
Fundstellen:
RAnB 1993, 97
WuM 1993, 112
WuM 1993, 112

Mietminderung bei Feuchtigkeitsschäden, undichten, verschmutzten Fenstern sowie überdimensionierter Heizung

KreisG Erfurt, Urteil vom 05.01.1993 - Aktenzeichen 1 C 352/92

DRsp Nr. 1993/4290

Mietminderung bei Feuchtigkeitsschäden, undichten, verschmutzten Fenstern sowie überdimensionierter Heizung

Geltendmachung einer auf Mängel der im Jahre 1984 gemieteten Wohnung gestützten Mietzinsminderung durch den Mieter im Anschluß an eine vom Vermieter im Oktober 1991 erklärte Mieterhöhung: 1. Mängel, die auf »dürftiger« Bauqualität des Hauses (»DDR-Qualitätsstandard«) beruhen, sind vom Mieter weitgehend als vertragsgemäß hinzunehmen; er kann an die Instandhaltungspflicht des Vermieters nicht dieselben Anforderungen stellen, wie sie nach westlichen Verkehrsanschauungen an die Qualität eines Bauwerks und einzelner Bauelemente gestellt werden können. 2. Eine Berechtigung zurMietzinsminderung (hier: in Höhe von 10 %) kommt im Hinblick auf Feuchtigkeitsschäden in Betracht.

Normenkette:

BGB § 536, § 537, § 539;

Sachverhalt:

Die Kl. (Hauseigentümerin/Vermieterin) begehrt Mietrückstände in Höhe von 724,-- DM für die Monate Februar bis Mai 1992. Der Bekl. hat durch Mietvertrag vom 1.9.1984 eine im Haus der Kl. gelegene Wohnung gemietet. Die Kl. hat zum 1.10.1991 eine Mieterhöhung durchgeführt und die Miete auf monatlich 723,93 DM angehoben.