LG Berlin vom 10.07.1998
64 S 21/98
Normen:
BGB § 537 Abs. 1;
Fundstellen:
Grundeigentum 1998, 1151

Mietminderung bei Funktionsunfähigkeit der Klingel- und Türöffnungsanlage, fehlendem Keller, Wasserfleck vor dem Badezimmer und Mängelbeseitigungsarbeiten im Bad; Voraussetzungen der Kündigung des Mieters wegen Mängeln

LG Berlin, vom 10.07.1998 - Aktenzeichen 64 S 21/98

DRsp Nr. 2009/7130

Mietminderung bei Funktionsunfähigkeit der Klingel- und Türöffnungsanlage, fehlendem Keller, Wasserfleck vor dem Badezimmer und Mängelbeseitigungsarbeiten im Bad; Voraussetzungen der Kündigung des Mieters wegen Mängeln

1. Für folgende Mängel sind folgende Minderungsquoten von der Bruttokaltmiete gerechtfertigt: a) Funktionsfähigkeit der Klingel- und Türöffnungsanlage 5% b) fehlender Keller 5% c) Wasserfleck (1 qm) vor dem Badezimmer 3% d) Mängelbeseitigungsarbeiten im Bad 20%. 2. Voraussetzung der fristlosen Kündigung wegen Mängeln (§ 542 BGB) ist eine eindeutige Mängelbeseitigungsaufforderung mit Fristsetzung.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1;
Fundstellen
Grundeigentum 1998, 1151