Mietminderung bei Funktionsunfähigkeit der Klingel- und Türöffnungsanlage, fehlendem Keller, Wasserfleck vor dem Badezimmer und Mängelbeseitigungsarbeiten im Bad; Voraussetzungen der Kündigung des Mieters wegen Mängeln
LG Berlin, vom 10.07.1998 - Aktenzeichen 64 S 21/98
DRsp Nr. 2009/7130
Mietminderung bei Funktionsunfähigkeit der Klingel- und Türöffnungsanlage, fehlendem Keller, Wasserfleck vor dem Badezimmer und Mängelbeseitigungsarbeiten im Bad; Voraussetzungen der Kündigung des Mieters wegen Mängeln
1. Für folgende Mängel sind folgende Minderungsquoten von der Bruttokaltmiete gerechtfertigt:a) Funktionsfähigkeit der Klingel- und Türöffnungsanlage 5%b) fehlender Keller 5%c) Wasserfleck (1 qm) vor dem Badezimmer 3%d) Mängelbeseitigungsarbeiten im Bad 20%.2. Voraussetzung der fristlosen Kündigung wegen Mängeln (§ 542BGB) ist eine eindeutige Mängelbeseitigungsaufforderung mit Fristsetzung.