AG Berlin-Schöneberg vom 21.02.2001
103 C 207/99
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 a.F.;
Fundstellen:
MM 2001, 358

Mietminderung bei Höhenunterschied des Fußbodens

AG Berlin-Schöneberg, vom 21.02.2001 - Aktenzeichen 103 C 207/99

DRsp Nr. 2009/7631

Mietminderung bei Höhenunterschied des Fußbodens

Eine bauartbedingte Verformung des Fußbodens mit einem Höhenunterschied von 5 cm zur Mitte des Raumes hin stellt einen zur Minderung der Miete berechtigenden Mangel der Wohnung dar. Das gilt auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes gegen geltende Bauvorschriften nicht verstoßen wurde.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 a.F.;
Fundstellen
MM 2001, 358