AG Hannover vom 11.01.1988
517 C 17736/87
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
WuM 1989, 565

Mietminderung bei Installationsarbeiten mit Unbenutzbarkeit von Badewanne, Toilette und Küche; Umfang der Schadensminderungspflicht des Mieters

AG Hannover, vom 11.01.1988 - Aktenzeichen 517 C 17736/87

DRsp Nr. 2009/7309

Mietminderung bei Installationsarbeiten mit Unbenutzbarkeit von Badewanne, Toilette und Küche; Umfang der Schadensminderungspflicht des Mieters

1. Sind in der Wohnung wegen Erneuerung der Wasserinstallation Badewanne und Toilette nicht benutzbar und funktioniert auch der Wasseranschluss der Küche nicht, so ist der Mieter zu einer Minderung des Mietzinses um 50 % während der Zeit der Instandsetzungsarbeiten berechtigt. 2. Ein Schadensersatzanspruch gerichtet auf Ersatz der Kosten der Hotelübernachtung und der Beförderung mit einem Taxi ist jedoch im Rahmen der Schadensminderungspflicht des Mieters begrenzt auf ein leicht zu erhaltendes Privatquartier und den Transport mit der U-Bahn.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen
WuM 1989, 565