AG Bad Homburg v. d. Höhe - Urteil vom 07.11.1986
2 C 2076/86
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
WuM 1987, 84

Mietminderung bei Lärmbelästigung durch Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück

AG Bad Homburg v. d. Höhe, Urteil vom 07.11.1986 - Aktenzeichen 2 C 2076/86

DRsp Nr. 2002/9290

Mietminderung bei Lärmbelästigung durch Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück

Werden auf dem Nachbargrundstück werden im Abstand von 10 bis 15 m werktäglich in der Zeit von 7 bis 17 Uhr Bauarbeiten (Abbruch- und Rohbauarbeiten) durchgeführt, die so starken Baulärm verursachen, dass der Mieter die Wohnung zeitweise verlassen muss, so ist der Mieter zu einer Minderung des Mietzinses um 10 % berechtigt. Ist der Vermieter gem. § 906 BGB zur Duldung der Lärmimmissionen verpflichtet, so reduziert sich der Minderungsbetrag auf die Hälfte.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt als Vermieterin die vom Beklagten als Mieter einbehaltene Mietminderung.

In dem Monaten Mai bis Juli 1986 minderte der Beklagte die von ihm nach dem Mietvertrag vom 07. Dezember 1984 (Bl. 8 - 11 d.A.) zu zahlende Monatsmiete von 610 DM um jeweils 60 DM wegen Baulärms auf dem Nachbargrundstück, das nicht der Klägerin gehört. Der Beklagte ist 70 Jahre alt und seit 1979 Rentner.