AG Potsdam vom 12.07.2001
26 C 82/01
Normen:
BGB § 536 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZM 2002, 68

Mietminderung bei Lärmbelästigung durch Bürotätigkeiten in einer darüber liegenden Wohnung

AG Potsdam, vom 12.07.2001 - Aktenzeichen 26 C 82/01

DRsp Nr. 2009/7410

Mietminderung bei Lärmbelästigung durch Bürotätigkeiten in einer darüber liegenden Wohnung

Kommt es nach 22 Uhr zu Lärmbelästigungen durch Bürotätigkeiten wie das Betätigen einer Computertastatur oder Schreiben auf einer Schreibmaschine, so ist der Mieter der darunterliegenden Wohnung jedenfalls dann zu einer Minderung des Mietzinses um bis zu 10 % berechtigt, wenn es sich um eine hochpreisige Wohnung handelt und die Geräusche störend wahrgenommen werden.

Normenkette:

BGB § 536 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen
NZM 2002, 68