AG Rostock - Urteil vom 20.09.1995
41 C 75/95
Normen:
BGB § 537 Abs. 1;
Fundstellen:
NJ 1996, 204
WuM 1996, 31
WuM 1996, 31

Mietminderung bei Lärmbelästigung durch einen Hund

AG Rostock, Urteil vom 20.09.1995 - Aktenzeichen 41 C 75/95

DRsp Nr. 2001/12196

Mietminderung bei Lärmbelästigung durch einen Hund

Die Belästigung durch Hundegebell rechtfertigt dann keine Minderung der Miete, wenn der betroffene Mieter diese mehr als sechs Monate hingenommen und die Miete unvermindert gezahlt hat.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beklagten haben eine Wohnung der Klägerin in R., V. gemietet. Ebenfalls wohnhaft ist im genannten Haus Frau C. J., der die Klägerin den Streit verkündet hat und welche dem Rechtsstreit beigetreten ist.

Die Beklagten kürzten in den Monaten November 1993 bis März 1994 den Mietzins um je 22 DM und in den Monaten April 1994 bis Februar 1995 um je 88 DM wegen Lärmbelästigung durch Hundegebell.

Die Streitverkündete hält in der von ihr angemieteten Wohnung einen Hund. Dabei handelt es sich um einen Neufundländer, den sie seit ca. 3 1/2 Jahren besitzt. Dieser hat in der Zeit seiner Haltung sein Verhalten nicht geändert.

Die Klägerin behauptet, dass vom Hund der Streitverkündeten keine Lärmbelästigungen ausgehen würden. Unter Anrechnung einer Betriebskostengutschrift in Höhe von DM 5,93 beantragt die Klägerin

die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin DM 1072,07 nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen

Klageabweisung.