KG - Beschluss vom 05.07.2010
12 U 172/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 535;
Fundstellen:
MietRB 2010, 322
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 24/09

Mietminderung bei mangelhafter Abdichtung der Kelleraußenwände; Zumutbarkeitsgrenze für Mängelbeseitigungskosten

KG, Beschluss vom 05.07.2010 - Aktenzeichen 12 U 172/09

DRsp Nr. 2010/14156

Mietminderung bei mangelhafter Abdichtung der Kelleraußenwände; Zumutbarkeitsgrenze für Mängelbeseitigungskosten

1. Wird der Mietgegenstand im Gewerbemietvertrag bezeichnet mit "Gewerberäume von ca. 74,04 qm zzgl. 51 qm Kellerräume zum Betrieb einer Zahnarztpraxis", so ist dies dahin auszulegen, dass die Kellerräume nicht nur zur Lagerung von gegen Feuchtigkeit unempfindlichen Gegenständen vermietet sind, sondern dass eine Nutzung als Lager, Werkstatt, Aufenthaltsraum, Büro und WC vertragsgemäß ist, wenn die Kellerräume zuvor durch den Vermieter entsprechend ausgebaut worden waren und bereits vom Vormieter im Rahmen des Betriebes einer Zahnarztpraxis in ähnlicher Weise genutzt worden sind. 2. In einem solchen Fall kann die Miete wegen mangelhafter Abdichtung der Kelleraußenwände um 10% gemindert sein und der Mieter hat gegen den Vermieter einen Anspruch auf Beseitigung der Mängel und Erstattung von Stromkosten für den Betrieb von Lüftern und Heizmatten im Keller. 3. Selbst wenn die Beseitigung der Mängel maximal ca. 68.000 EUR kosten kann, kann die erforderliche Abwägung ergeben, dass die Zumutbarkeitsgrenze noch nicht überschritten ist.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 535;

Gründe: