AG Potsdam vom 09.03.1995
26 C 406/94
Normen:
BGB § 537 Abs. 1;
Fundstellen:
WuM 1996, 760
WuM 1996, 760

Mietminderung bei Nichtabgeschlossenheit der Wohnung zum Hausflur, Unbenutzbarkeit der Terrasse, Fehlen der Klingel, ständiger Überfüllung der Mülltonne sowie Defekt am Briefkasten

AG Potsdam, vom 09.03.1995 - Aktenzeichen 26 C 406/94

DRsp Nr. 2009/7393

Mietminderung bei Nichtabgeschlossenheit der Wohnung zum Hausflur, Unbenutzbarkeit der Terrasse, Fehlen der Klingel, ständiger Überfüllung der Mülltonne sowie Defekt am Briefkasten

1. In der Nichtabgeschlossenheit einer Wohnung zum Hausflur liegt ein schwerwiegender Mangel einer Mietwohnung, der zu einer Mietminderung von 25 % berechtigt. Ferner berechtigen die Unbenutzbarkeit der Terrasse, das Fehlen der Klingel und die ständige Überfüllung der Mülltonne zu einer Mietminderung von jeweils 5 %. Ein Defekt am Briefkasten lässt eine Mietminderung von 2 % gerechtfertigt erscheinen. 2. Wird während noch andauernder Bauarbeiten im Umfeld des Mietobjekts Bauschutt gelagert, so berechtigt dies nicht zur Minderung des Mietzinses.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1;
Fundstellen
WuM 1996, 760
WuM 1996, 760