Mietminderung bei optischen Mängeln des Parkettfußbodens
AG Norderstedt, vom 05.01.1988 - Aktenzeichen 42 C 464/87
DRsp Nr. 2009/7400
Mietminderung bei optischen Mängeln des Parkettfußbodens
Verschließt der Vermieter im Zuge von Instandsetzungsarbeiten am Parkettfußboden Bohrlöcher durch das Einsetzen von Holzplättchen, dies sich unregelmäßig über den gesamten Boden verteilt farblich abheben, so ist der Mieter zur Minderung des Mietzinses (hier: um 20 DM) berechtigt.