LG Karlsruhe - Urteil vom 10.07.1987
9 S 66/87
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
WuM 1987, 382
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, vom 15.12.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 126/86

Mietminderung bei Rauchentwicklung des offenen Kamins im Wohnzimmer

LG Karlsruhe, Urteil vom 10.07.1987 - Aktenzeichen 9 S 66/87

DRsp Nr. 2002/9245

Mietminderung bei Rauchentwicklung des offenen Kamins im Wohnzimmer

Kann ein im Wohnzimmer einer Mietwohnung vorhandener offener Kamin nicht benutzt werden, weil wegen unzureichenden Abzugs Rauch in das Wohnzimmer zieht, so liegt ein Mangel der Mietwohnung vor. Da ein offener Kamin jedoch nur von Herbst bis Frühjahr betrieben wird, ist eine Mietminderung, die vorliegende 5 % beträgt, nur in den Monaten Oktober bis Mai berechtigt.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;

Tatbestand:

- Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen -

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und teilweise begründet.

Die Beklagten sind zur Minderung der monatlichen Wohnungsmiete lediglich in den Monaten Dezember 1985 bis Mai 1986 sowie November 1986 um monatlich 45 DM berechtigt.

Zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, dass ein zur Minderung berechtigender Mangel der Mietsache vorlag, da der offene Kamin in der an die Beklagten vermieteten Wohnung nicht ordnungsgemäß beheizt werden konnte, ohne dass sich innerhalb kurzer Zeit erheblicher Rauch im Wohnzimmer ansammelte.