Die Berufung der Klägerin ist zulässig und teilweise begründet.
Die Beklagten sind zur Minderung der monatlichen Wohnungsmiete lediglich in den Monaten Dezember 1985 bis Mai 1986 sowie November 1986 um monatlich 45 DM berechtigt.
Zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, dass ein zur Minderung berechtigender Mangel der Mietsache vorlag, da der offene Kamin in der an die Beklagten vermieteten Wohnung nicht ordnungsgemäß beheizt werden konnte, ohne dass sich innerhalb kurzer Zeit erheblicher Rauch im Wohnzimmer ansammelte.
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