LG Kiel vom 06.06.2008
8 S 70/07
Normen:
BGB § 536a Abs. 2; BGB § 536 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
ZMR 2009, 209

Mietminderung bei Schimmelflecken im Badezimmer und im Flur, fehlender Stabilität des Fußbodens, Feuchtigkeit durch Undichtigkeit des Daches und der Fenster, Undichtigkeit der Hauseingangstür und schlechtem Zustand der Absturzsicherung der Dachterrasse; Aufwendungsersatzansprüche des Mieters wegen der Nichtvornahme von Schönheitsreparaturen durch den Vermieter; Anforderungen an die Vereinbarung der Wohnfläche

LG Kiel, vom 06.06.2008 - Aktenzeichen 8 S 70/07

DRsp Nr. 2009/7792

Mietminderung bei Schimmelflecken im Badezimmer und im Flur, fehlender Stabilität des Fußbodens, Feuchtigkeit durch Undichtigkeit des Daches und der Fenster, Undichtigkeit der Hauseingangstür und schlechtem Zustand der Absturzsicherung der Dachterrasse; Aufwendungsersatzansprüche des Mieters wegen der Nichtvornahme von Schönheitsreparaturen durch den Vermieter; Anforderungen an die Vereinbarung der Wohnfläche

1. Ist die Vornahme der Schönheitsreparaturen im Mietvertrag nicht auf den Mieter übertragen, schuldet der Vermieter diese also, so besteht gleichwohl kein Aufwendungsersatzanspruch des Mieters, wenn er den Vermieter nicht in Verzug gesetzt hat und im Übrigen auch nicht in der Lage ist, substantiiert darzulegen, welche Arbeiten im Laufe der Jahre vorgenommen wurden. 2. Befinden sich Schimmelflecken im Badezimmer und im Flur, ist der Fußboden im Obergeschoss nicht stabil, so dass Einschränkungen beim Stellen von Möbeln bestehen, kommt es zum Eindringen von Feuchtigkeit durch Undichtigkeit des Daches und der Fenster, ist die Hauseingangstür dicht und die Absturzsicherung der Dachterrasse marode, so ist der Mieter zur Minderung des Mietzinses um 1/3 berechtigt.