I. Die Parteien streiten um wechselseitige Ansprüche aus einem Mietverhältnis.
Die Klägerin vermietete mit den als Anlagen K 1 und K 2 vorliegenden und jeweils als "Gewerbe-Mietvertrag" bezeichneten Verträgen an den Beklagten in der W####### straße 83-85 in ### Berlin im Gebäude # die beiden Ateliers mit den Nrn. 9 und 21. Nach § 1 der Verträge handelt es sich jeweils um "1 Raum inkl. Küchenzeile, Bad mit Dusche, Wanne und WC, 1 weiterer Raum". Vertragsgemäßer Mietbeginn ist für das Atelier Nr. 9 der 1. November 2007 und für das Atelier Nr. 21 der 16. November 2007.
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