KG - Beschluss vom 08.09.2010
12 U 194/09
Normen:
BGB § 526 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
MDR 2011, 152
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 547/08

Mietminderung bei schlechter Qualität des Wassers und Fehlen eines zweiten Stromkreises in einem als Gewerberaum vermieteten Atelier

KG, Beschluss vom 08.09.2010 - Aktenzeichen 12 U 194/09

DRsp Nr. 2010/19903

Mietminderung bei schlechter Qualität des Wassers und Fehlen eines zweiten Stromkreises in einem als Gewerberaum vermieteten Atelier

1. Wird ein Atelier mit Küchenzeile sowie Bad mit Dusche, Wanne und WC als Gewerberaum vermietet, und weist das Wasser keine Trinkwasserqualität auf, kann die Miete wegen Mangels der Mietsache um 10% gemindert sein. 2. Haben die Parteien einen bestimmten Standard der Stromversorgung in einem Atelier vertraglich nicht vereinbart, so bedeutet allein das Fehlen eines zweiten Stromkreises keinen Mangel der Mietsache.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 526 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um wechselseitige Ansprüche aus einem Mietverhältnis.

Die Klägerin vermietete mit den als Anlagen K 1 und K 2 vorliegenden und jeweils als "Gewerbe-Mietvertrag" bezeichneten Verträgen an den Beklagten in der W####### straße 83-85 in ### Berlin im Gebäude # die beiden Ateliers mit den Nrn. 9 und 21. Nach § 1 der Verträge handelt es sich jeweils um "1 Raum inkl. Küchenzeile, Bad mit Dusche, Wanne und WC, 1 weiterer Raum". Vertragsgemäßer Mietbeginn ist für das Atelier Nr. 9 der 1. November 2007 und für das Atelier Nr. 21 der 16. November 2007.