LG Karlsruhe vom 08.05.1987
9 S 394/86
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 a.F.;
Fundstellen:
DWW 1987, 234

Mietminderung bei Trittschallgeräuschen

LG Karlsruhe, vom 08.05.1987 - Aktenzeichen 9 S 394/86

DRsp Nr. 2009/7663

Mietminderung bei Trittschallgeräuschen

1. Kommt es aufgrund unzureichender Schallisolierung des Bodens zur Übertragung von Trittschall aus einem über der Wohnung gelegenen Büro, so ist der Mieter zur Minderung der Miete um 15 % berechtigt. 2. Art und Umfang der Belästigungen können auch durch Zeugenaussagen festgestellt werden, ohne dass es eines Sachverständigengutachtens bedarf. 3. Das Minderungsrecht ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Mieter wusste, dass über seiner Wohnung ein Büro liegt.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 a.F.;
Fundstellen
DWW 1987, 234