LG Karlsruhe, vom 08.05.1987 - Aktenzeichen 9 S 394/86
DRsp Nr. 2009/7663
Mietminderung bei Trittschallgeräuschen
1. Kommt es aufgrund unzureichender Schallisolierung des Bodens zur Übertragung von Trittschall aus einem über der Wohnung gelegenen Büro, so ist der Mieter zur Minderung der Miete um 15 % berechtigt.2. Art und Umfang der Belästigungen können auch durch Zeugenaussagen festgestellt werden, ohne dass es eines Sachverständigengutachtens bedarf.3. Das Minderungsrecht ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Mieter wusste, dass über seiner Wohnung ein Büro liegt.