AG Trier vom 17.01.2001
5 C 194/00
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 a.F.;
Fundstellen:
WuM 2001, 237

Mietminderung bei üblichem Lärm in einem größeren Mietshaus

AG Trier, vom 17.01.2001 - Aktenzeichen 5 C 194/00

DRsp Nr. 2009/7431

Mietminderung bei üblichem Lärm in einem größeren Mietshaus

Die üblichen Lärmbelästigungen durch die Bewohner eines größeren Mietshauses wie Kindergeschrei, Musikausübung, Radioübertragungen, Begehen der Wohnung mit Straßenschuhen, Kinder- und Babygeschrei, gelegentliches Kindergetrampel oder gelegentliches Fallenlassen von Gegenständen sind hinzunehmen und berechtigten nicht zu einer Minderung des Mietzinses.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 a.F.;
Fundstellen
WuM 2001, 237