Mietminderung bei üblichem Lärm in einem größeren Mietshaus
AG Trier, vom 17.01.2001 - Aktenzeichen 5 C 194/00
DRsp Nr. 2009/7431
Mietminderung bei üblichem Lärm in einem größeren Mietshaus
Die üblichen Lärmbelästigungen durch die Bewohner eines größeren Mietshauses wie Kindergeschrei, Musikausübung, Radioübertragungen, Begehen der Wohnung mit Straßenschuhen, Kinder- und Babygeschrei, gelegentliches Kindergetrampel oder gelegentliches Fallenlassen von Gegenständen sind hinzunehmen und berechtigten nicht zu einer Minderung des Mietzinses.