Mietminderung bei Ungeeignetheit mitvermieteter Dachgeschossräume zu Wohnzwecken
AG Münster, vom 12.01.2005 - Aktenzeichen 5 C 2886/04
DRsp Nr. 2009/7478
Mietminderung bei Ungeeignetheit mitvermieteter Dachgeschossräume zu Wohnzwecken
Dem Mieter einer Erdgeschosswohnung steht kein Anspruch auf Minderung des Mietzinses wegen der fehlenden oder jedenfalls eingeschränkten Nutzbarkeit mitvermieteter Mansardenräume zu Wohnzwecken zu, wenn dies bereits bei Abschluss des Mietvertrages bekannt war. Dass der Mieter die Räume nicht mehr braucht, ist dabei ohne Bedeutung.