AG Münster vom 12.01.2005
5 C 2886/04
Normen:
BGB § 536 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
WuM 2005, 238

Mietminderung bei Ungeeignetheit mitvermieteter Dachgeschossräume zu Wohnzwecken

AG Münster, vom 12.01.2005 - Aktenzeichen 5 C 2886/04

DRsp Nr. 2009/7478

Mietminderung bei Ungeeignetheit mitvermieteter Dachgeschossräume zu Wohnzwecken

Dem Mieter einer Erdgeschosswohnung steht kein Anspruch auf Minderung des Mietzinses wegen der fehlenden oder jedenfalls eingeschränkten Nutzbarkeit mitvermieteter Mansardenräume zu Wohnzwecken zu, wenn dies bereits bei Abschluss des Mietvertrages bekannt war. Dass der Mieter die Räume nicht mehr braucht, ist dabei ohne Bedeutung.

Normenkette:

BGB § 536 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen
WuM 2005, 238