LG Berlin - Urteil vom 04.07.2008
63 S 482/07
Normen:
BGB § 536;
Fundstellen:
Grundeigentum 2009, 452
Vorinstanzen:
AG Hohenschönhausen - 5 C 122/07 - 15.11.2007,

Mietminderung bei Untersagung der Nutzung von Gewerberäumen aus bauordnungsrechtlichen Gründen

LG Berlin, Urteil vom 04.07.2008 - Aktenzeichen 63 S 482/07

DRsp Nr. 2009/11474

Mietminderung bei Untersagung der Nutzung von Gewerberäumen aus bauordnungsrechtlichen Gründen

Ist der Betrieb eines Wettbüros in zu diesem Zweck vermieteten Gewerberäumen aus bauordnungsrechtlichen Gründen untersagt worden, so ist der geschuldete Mietzins auf Null gemindert.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. November 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hohenschönhausen - 5 C 122/07 - abgeändert und neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 536;

Gründe:

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestands gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

Der Klägerin steht ein Nachzahlungsanspruch aus den Heizkostenabrechnungen für die Abrechnungsperioden 2004/05 und 2005/06 in Höhe des in der Berufungsinstanz streitgegenständlichen Betrags von insgesamt noch 718,38 EUR nicht zu.