Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. November 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hohenschönhausen - 5 C 122/07 - abgeändert und neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestands gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
Der Klägerin steht ein Nachzahlungsanspruch aus den Heizkostenabrechnungen für die Abrechnungsperioden 2004/05 und 2005/06 in Höhe des in der Berufungsinstanz streitgegenständlichen Betrags von insgesamt noch 718,38 EUR nicht zu.
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