LG Gießen - Urteil vom 01.03.2000
1 S 443/99
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 8
ZMR 2000, 385
Vorinstanzen:
AG Friedberg - Urteil vom 01. Oktober 1999 - 2 C 287/99 (10) -,

Mietminderung bei Untersagung des Zutritts des Lebensgefährten der Mieterin zur Wohnung und Herausverlangen des Schlüssels

LG Gießen, Urteil vom 01.03.2000 - Aktenzeichen 1 S 443/99

DRsp Nr. 2002/9234

Mietminderung bei Untersagung des Zutritts des Lebensgefährten der Mieterin zur Wohnung und Herausverlangen des Schlüssels

Verlangen die Adoptiveltern der Vermieterin von der (Unter-)Mieterin einer Wohnung den Schlüssel heraus, um den Zutritt des Lebensgefährten der Mieterin zu beschränken oder auszuschließen, weil sie diesem "nicht über den Weg trauen", so ist das Gebrauchsrecht der Mieterin an der Wohnung verletzt mit der Folge, dass sie von der Pflicht zur Zahlung des Mietzinses befreit wird.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin verlangt Rückerstattung von Mietzins für einen Zeitraum, :in dem die Vermieter, ihre Adoptiveltern, dem Lebensgefährten der Klägerin den Zugang zur Wohnung verweigerten. Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Mit der Berufung verfolgen die Beklagten ihren Abweisungsantrag weiter. Das Rechtsmittel ist zulässig, in der Sache aber nur zum Teil begründet.