LG Lüneburg - Urteil vom 17.09.1987
4 S 246/87
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
WuM 1989, 368
Vorinstanzen:
AG Dannenberg, vom 01.06.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 63/87

Mietminderung bei Unzulässigkeit der Nutzung von Kellerräumen zu Wohnzwecken

LG Lüneburg, Urteil vom 17.09.1987 - Aktenzeichen 4 S 246/87

DRsp Nr. 2001/12202

Mietminderung bei Unzulässigkeit der Nutzung von Kellerräumen zu Wohnzwecken

Ist die Nutzung von zu Wohnzwecken vermieteten Kellerräumen bauordnungsrechtlich unzulässig, so ist der Mieter zur Minderung des Mietzinses um 20 % des auf die Kellerräume entfallenden Betrages berechtigt (hier: 6 %).

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist mit Ausnahme des ausgeurteilten Teilbetrages unbegründet.