AG Hamburg vom 01.08.2000
48 C 299/99
Normen:
BGB § 537 Abs. 1;
Fundstellen:
Grundeigentum 2002, 55

Mietminderung bei Verschwärzung der Wände

AG Hamburg, vom 01.08.2000 - Aktenzeichen 48 C 299/99

DRsp Nr. 2009/7289

Mietminderung bei Verschwärzung der Wände

Sind die Wände einer Mietwohnung verschwärzt (sog. Fogging) und kann der Vermieter nicht darlegen und beweisen, dass die Ursache hierfür nicht in seiner Verantwortung liegt, so ist der Mieter zur Minderung der Miete um 1/6 berechtigt.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1;
Fundstellen
Grundeigentum 2002, 55