AG Osnabrück vom 31.03.1995
14 C 231/94
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
NJW-RR 1995, 971

Mietminderung bei Wasserschäden an der Wohnzimmerdecke aufgrund mangelhafter Isolierung der Wände und undichter Fenster

AG Osnabrück, vom 31.03.1995 - Aktenzeichen 14 C 231/94

DRsp Nr. 2009/7402

Mietminderung bei Wasserschäden an der Wohnzimmerdecke aufgrund mangelhafter Isolierung der Wände und undichter Fenster

1. Kommt es in einer Mietwohnung aufgrund unzureichender Isolierung der Wände und Fenster und verbrauchter Substanz der Kaminköpfe zu Feuchtigkeit, so ist die Wohnung nicht mit einer durchschnittlichen Wohnung gleicher Bauart und Ausstattungsklasse vergleichbar. Daher ist eine Minderung des Mietzinses um 25 - 30 % gerechtfertigt. 2. Hat der Mieter bisher die Miete trotz der vorhandenen Mängel bezahlt, so verliert er sein Mietminderungsrecht. Dieses lebt jedoch im Falle einer Mieterhöhung zumindest in Höhe des Mieterhöhungsbetrages wieder auf.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen
NJW-RR 1995, 971