AG Warendorf vom 28.03.2000
5 C 472/99
Normen:
BGB § 537 Abs. 1;
Fundstellen:
WuM 2000, 379

Mietminderung bei zu geringem Wasserdruck der Toilettenspülung, Schwergängigkeit der Rolläden , Mängeln des mitvermieteten Küchenherd-Backofens

AG Warendorf, vom 28.03.2000 - Aktenzeichen 5 C 472/99

DRsp Nr. 2009/7421

Mietminderung bei zu geringem Wasserdruck der Toilettenspülung, Schwergängigkeit der Rolläden , Mängeln des mitvermieteten Küchenherd-Backofens

1. Zu geringer Wasserdruck der Toilettenspülung, so dass diese zumindest fünf- bis sechsmal betätigt werden muss, um einige Blatt Toilettenpapier wegzuspülen, berechtigt zu einer Mietminderung um 5 %. 2. Sind Rolläden schwergängig, so dass sie sich kaum betätigen lassen und teilweise einfach stehen bleiben, so ist eine Minderung des Mietzinses um weitere 5 % gerechtfertigt. 3. Ist die Klappe des mitvermieteten Küchenherdes/Backofens nicht ordnungsgemäß zu bedienen, so ist eine Mietminderung um 2 % gerechtfertigt.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1;
Fundstellen
WuM 2000, 379