Die Parteien streiten um die Kosten für die Aufbringung von Oberboden auf eine Erddeponie.
Mit Vertrag vom 9. Oktober 1979/10. Januar 1980 überließ der Kläger der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Deutschen Bundesbahn (im nachfolgenden aus Vereinfachungsgründen: die Beklagte) eine ihm gehörende Geländefläche von 18,33 ha zur Errichtung einer Erddeponie, die von der Beklagten für die beim Bau einer Neubaustrecke freiwerdenden Erd- und Gesteinsmassen benötigt wurde.
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