OLG Nürnberg - Urteil vom 23.12.1998
4 U 3050/98
Normen:
BGB § 535 § 558 ;
Fundstellen:
OLGR-Nürnberg 2001, 277
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 858/96

Mietrecht - Bereitstellung einer Erddeponie - Rekultivierung - Ersatzansprüche des Vermieters - Verjährung

OLG Nürnberg, Urteil vom 23.12.1998 - Aktenzeichen 4 U 3050/98

DRsp Nr. 2001/11521

Mietrecht - Bereitstellung einer Erddeponie - Rekultivierung - Ersatzansprüche des Vermieters - Verjährung

»1. Auf die Verpflichtung eines Grundstückseigentümers, ein Gelände zur Errichtung und zeitlich beschränkten Nutzung als Erddeponie gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen, ist Mietrecht anzuwenden.2. Vereinbaren die Parteien, dass nach Abschluss der Erdablagerung das Gelände auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu "rekultivieren" sei, so sind die Rekultivierungsmaßnahmen einer vertraglich geschuldeten Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der Mietsache gleichzustellen.3. Ersatzansprüche des Vermieters wegen unzureichender Rekultivierung unterliegen der kurzen Verjährung des § 558 BGB

Normenkette:

BGB § 535 § 558 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Kosten für die Aufbringung von Oberboden auf eine Erddeponie.

Mit Vertrag vom 9. Oktober 1979/10. Januar 1980 überließ der Kläger der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Deutschen Bundesbahn (im nachfolgenden aus Vereinfachungsgründen: die Beklagte) eine ihm gehörende Geländefläche von 18,33 ha zur Errichtung einer Erddeponie, die von der Beklagten für die beim Bau einer Neubaustrecke freiwerdenden Erd- und Gesteinsmassen benötigt wurde.