I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Räumung und Herausgabe von Wohnraum.
1. Durch Formular-Mietvertrag für Eigentumswohnungen vom 30. 11. 1977 (Bl. 92 ff d.A.) hatte die Klägerin an die Beklagte eine Zweizimmer-Wohnung in ab 10. 11.1977 für monatlich 450, -- DM zzgl. Nebenkosten vermietet. Zufolge der in § 2 (Mietzeit) getroffenen Regelung verlängert sich nach Ablauf der zunächst auf vier Jahre begrenzten Mietzeit der Mietvertrag jeweils um 1/2 Jahr, falls er nicht von einer Partei unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zum jeweiligen vertraglichen Ablauftermin gekündigt wird. Nach Bestimmungen zur Kündigung heißt es unter § 2 Nr. 4:
Wird nach Ablauf der Mietzeit der Gebrauch der Sache vom Mieter fortgesetzt, so findet § 568 BGB keine Anwendung.
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