OLG Karlsruhe - Urteil vom 09.07.1992
9 U 292/90
Normen:
BGB § 558 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1994, 594
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 13.09.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 57/90

Mietrecht: Verjährungsbeginn bei unmittelbarer Weiterverpachtung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.07.1992 - Aktenzeichen 9 U 292/90

DRsp Nr. 2003/6842

Mietrecht: Verjährungsbeginn bei unmittelbarer Weiterverpachtung

1. Der Lauf der Verjährungsfrist des § 558 Abs. 1 BGB beginnt, wenn im allseitigen Einverständnis der bisherige Mieter aus dem Vertragsverhältnis ausscheidet und der Erwerber des auf dem Mietgrundstück betriebenen Unternehmens des bisherigen Mieters als neuer Mieter in das bestehende Mietverhältnis eintritt, ohne daß der Vermieter die vermietete Sache (vorübergehend) zurückerhält, mit dem Eintritt des neuen Mieters.2. Zur Frage, ob und in welchen Fällen die Kurze Verjährung des § 558 Abs 1 BGB auch dann gilt, wenn der Schaden nicht unmittelbar an der vermieteten Sache (Grundstück) selbst, sondern an einer anderen Sache des Vermieters (hier: Nachbargrundstück) eingetreten ist.3. Zum "Einschlafenlassen" von Verhandlungen.

Normenkette:

BGB § 558 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Mit der Klage verlangt die Klägerin Schadensersatz für die Verunreinigung ihres Bahngeländes im Bahnhof M. aufgrund eines Ölunfalls.