OLG Thüringen - Urteil vom 16.01.2001
3 U 655/00
Normen:
BGB § 276, § 242, § 839 ; GG Art. 34 ; ThürKO § 64;
Fundstellen:
OLGR-Jena 2001, 539
Vorinstanzen:
LG Meiningen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1760/99

Mietverträge als Rechtsgeschäfte i.S. von § 64 ThürKO; zur Haftung einer Gemeinde aus c.i.c.

OLG Thüringen, Urteil vom 16.01.2001 - Aktenzeichen 3 U 655/00

DRsp Nr. 2001/11593

Mietverträge als Rechtsgeschäfte i.S. von § 64 ThürKO; zur Haftung einer Gemeinde aus c.i.c.

»1. Langfristige Mietverträge, die eine Gemeinde als Mieter eingeht, sind regelmäßig auch dann keine genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfte i. S. des § 64 Thüringer Kommunalordnung, wenn sie wesentlicher Bestandteil eines Gesamtkonzepts zur privat finanzierten Errichtung eines größeren Bauprojekts und der damit angestrebten Steigerung der Attraktivität der betroffenen Gemeinde als Kur- und Urlaubsort sind.2. Kommunale Selbstverwaltungskörperschaften können wegen Verschuldens bei Vertragsschluss haften, wenn sie den Vertragspartner nicht darauf hinweisen, dass ein von ihnen abgeschlossener Vertrag der aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedarf, oder sich nicht um deren Erteilung bemühen.«

Normenkette:

BGB § 276, § 242, § 839 ; GG Art. 34 ; ThürKO § 64;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um rückständigen Mietzins auf der Grundlage eines Wohnraum- und eines Gewerberaummietvertrags, jeweils vom 07.11.1994.