I.
Die zulässige Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
1.
Auch die teilweise neu formulierten Anträge des Klägers begegnen teilweise hinsichtlich ihrer materiellen Berechtigung und teilweise hinsichtlich ihrer Vollstreckungsfähigkeit erheblichen Bedenken. Dies bedarf aber keiner Vertiefung, weil der Kläger selbst und nicht die Beklagte für eine möglicherweise unzureichende Abführung von Warmluft verantwortlich ist (siehe unten I 2).
2.
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