OLG Düsseldorf - Urteil vom 06.03.2001
24 U 122/00
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2001, 502

Mietvertrag - gewerbliche Vermietung - Sonnenstudio - Abführung von Warmluft

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2001 - Aktenzeichen 24 U 122/00

DRsp Nr. 2001/11301

Mietvertrag - gewerbliche Vermietung - Sonnenstudio - Abführung von Warmluft

1. Nutzt die Mieterin die Mietsache mit dem Betrieb eines Sonnenstudios vertragsgemäß, hat der Vermieter ihr diese Nutzung zu gewähren. 2. Mit dem Betrieb eines Sonnenstudios geht typischerweise auch eine etwa im Vergleich zu einer Nutzung zu Bürozwecken erhöhte Erzeugung von Wärme einher.3. Der Vermieter hat aufgrund der geschlossenen Mietverträge die Rechte seiner Mieter zu wahren und muß ihren vertragsgemäßen Gebrauch gewährleisten; dazu gehört auch die Abwehr von übermäßigen Erwärmungen der Mietsache durch einen weiteren Mieter.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

1.

Auch die teilweise neu formulierten Anträge des Klägers begegnen teilweise hinsichtlich ihrer materiellen Berechtigung und teilweise hinsichtlich ihrer Vollstreckungsfähigkeit erheblichen Bedenken. Dies bedarf aber keiner Vertiefung, weil der Kläger selbst und nicht die Beklagte für eine möglicherweise unzureichende Abführung von Warmluft verantwortlich ist (siehe unten I 2).

2.