OLG Dresden - Beschluss vom 27.02.2024
5 U 1362/23
Normen:
BGB § 550; BGB § 578 Abs. 1; BGB § 578 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 21.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1344/23

Rechtsfolgen eines Schriftformverstoßes bei Abschluss eines befristeten Mietvertrages über Geschäftsräume; Gesetzliche Kündigungsfrist

OLG Dresden, Beschluss vom 27.02.2024 - Aktenzeichen 5 U 1362/23

DRsp Nr. 2024/6547

Rechtsfolgen eines Schriftformverstoßes bei Abschluss eines befristeten Mietvertrages über Geschäftsräume; Gesetzliche Kündigungsfrist

Rechtsfolge des Verstoßes eines befristeten Mietvertrages über Geschäftsräume gegen die gesetzliche Schriftform aus §§ 550, 578 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB ist nicht nur gemäß § 550 Satz 1 BGB, dass das Mietverhältnis als für unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt. Vielmehr ist weiterhin eine in formunwirksamen Mietvertrag vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist jedenfalls dann nicht maßgeblich, wenn diese länger ist als die gesetzliche Kündigungsfrist aus § 580a Abs. 2 BGB (Anschluss BGH BeckRS 2013, 3643 Rn. 28).

Tenor

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 21.11.2023 (08 O 1344/23) durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

II. Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Er sollte zur Vermeidung weiterer Kosten die Möglichkeit einer Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

Normenkette:

BGB § 550; BGB § 578 Abs. 1; BGB § 578 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.