OLG Celle - Beschluss vom 29.09.2008
2 W 199/08
Normen:
ZPO § 935 ;
Fundstellen:
MDR 2009, 135
MietR 2008, 362
OLGReport-Celle 2008, 888
ZMR 2009, 113
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 04.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 372/08

Mietvorvertrag: Einstweilige Verfügung gegen Vermietung an einen Dritten

OLG Celle, Beschluss vom 29.09.2008 - Aktenzeichen 2 W 199/08

DRsp Nr. 2008/21330

Mietvorvertrag: Einstweilige Verfügung gegen Vermietung an einen Dritten

»Die Partei eines Mietvorvertrages kann nicht durch einstweilige Verfügung ihren künftigen Besitzüberlassungsanspruch aus dem (Haupt-) Mietvertrag sichern.«

Normenkette:

ZPO § 935 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsteller hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht den Antrag der Antragsteller auf Erlass einer Unterlassungsverfügung zurückgewiesen, mit der dem Antragsgegner untersagt werden sollte, die Gebäude und Freifläche L. Straße in A. vollständig oder teilweise für die Dauer von 3 Jahren, endend am 31. Juli 2011, dritten Personen zur Nutzung zu überlassen.