Die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsteller hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht den Antrag der Antragsteller auf Erlass einer Unterlassungsverfügung zurückgewiesen, mit der dem Antragsgegner untersagt werden sollte, die Gebäude und Freifläche L. Straße in A. vollständig oder teilweise für die Dauer von 3 Jahren, endend am 31. Juli 2011, dritten Personen zur Nutzung zu überlassen.
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